Finanzierung

Seit 2010 gibt es vom Land Richtlinien für eine einheitliche Tarifregelung der Sozial- und Gesundheitssprengel. Die Selbstbehalte werden für jeden Klienten individuell errechnet, abhängig von Einkommen und Ausgaben.

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder nach den geltenden Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsgesetzes diesen gleichgestellten Personen
  • Hauptwohnsitz in Tirol
  • Bezug eines Bundes- oder Landespflegegeldes der Stufen 1-7. Bei Personen ohne Pflegegeldbezug wird die Dauer der Gewährung der Leistungen auf sechs Monate beschränkt.
  • Personen ohne Pflegegeldbezug, welche mit Beginn der Pflege oder Betreuung einen Pflegegeldantrag gestellt haben
  • Personen ohne Pflegegeldbezug, bei welchen eine Pflege oder Betreuung mittels ärztlicher Bestätigung als notwendig erachtet wird.

Die Höhe des Klientenselbstbehaltes ist abhängig von der Art der Leistung, von der Pflegestufe sowie von den Einkommens- und Lebensverhältnissen des Klienten und dessen Ehe- bzw. Lebenspartners. Das Vermögen des Klienten wird dabei nicht berücksichtigt.

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus der Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Ausgaben. Als Einnahmen werden die Einkommens- und Lebensverhältnisse des Klienten und dessen Ehe- bzw. Lebenspartner sowie das Pflegegeld herangezogen, als Ausgaben können Wohn- und Betriebskosten, Kosten für den Lebensunterhalt sowie Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden.

 

Gerne errechnen wir unverbindlich Ihren Selbstbehalt, die nötigen Unterlagen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.